Vier Klicks zuviel | stores+shops

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Offenes WLAN auf den Straßen oder in öffentlichen Einrichtungen ist rar gesät. (Foto: Mood Social WIFI)

Vier Klicks zuviel

Für Handelsunternehmen, die ihren Kunden kostenfreies WLAN in ihren Verkaufsräumen anbieten, gilt nach wie vor das Prinzip der Störerhaftung. Ein Gesetzesentwurf soll die Hotspot-Anbieter von Risiken befreien, hat aber noch Schwachstellen, meint Judith Steinbrecher vom Bundesverband Bitkom.

In nahezu jedem Urlaubsland ist es kein Problem: Wir gehen unterwegs mit dem Handy schnell ins Internet, um einen Restauranttipp zu suchen, die Nachbarschaft auszukundschaften oder uns im nächsten Flieger einzuchecken. Und das alles in der Regel mühelos und kostenlos über offenes WLAN. Roaming-Gebühren bleiben erspart.

In Deutschland sieht das anders aus. Offenes WLAN auf den Straßen oder in öffentlichen Einrichtungen ist rar gesät. Wenn überhaupt ein Internetzugang vorhanden ist, dann ist er meist nicht offen, sondern man muss zuvor ein Passwort eingeben, sich registrieren oder den Zugang vielleicht sogar mit Kreditkarte zahlen.

Die Verschlüsselung durch Passwörter hilft keinem, sondern schafft nur neue Probleme.

Judith Steinbrecher

Bereichsleiterin Gewerblicher Rechtsschutz & Urheberrecht, Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V.

Das alles passt nicht zum politischen Zeitgeist. Die Politik will ein Deutschland, das Vorreiter der digitalen Vernetzung ist. Warum ist man dann mit offenem WLAN so zurückhaltend? Häufig hat das genau einen Grund: die Angst der Hotspot-Anbieter, dass sie für vermeintliche Rechtsverstöße ihrer Kunden zur Rechenschaft gezogen werden.

In Deutschland gilt nämlich anders als in seinen Nachbarländern das Prinzip der Störerhaftung. Demnach kann sogar derjenige für Rechtsverstöße haften, der selbst nichts Rechtswidriges getan und nicht an einem Rechtsverstoß mitgewirkt hat. So auch der Hotspot-Anbieter. Wenn einer seiner Kunden oder Freunde einen Rechtsverstoß über seinen Internetzugang begeht, dann hat der Hotspot-Anbieter diesen Rechtsverstoß aus Sicht des Gesetzgebers „ermöglicht“ und kann dafür haften.

2013 hat sich die Bundesregierung endlich einen Ruck gegeben und im Koalitionsvertrag vereinbart, Hotspot-Anbieter von dem Risiko einer möglichen Störerhaftung zu befreien. Einfacher gesagt als getan. Dem ersten Gesetzesentwurf folgte ein großer Aufschrei – aus der Industrie, wie auch aus Verbraucherkreisen. Und auch der zweite, überarbeitete Gesetzesentwurf sorgt weiter für Kritik. So soll der Hotspot-Anbieter – egal ob der Student in einer WG, der Café-Besitzer um die Ecke oder die Deutsche Bahn in ihren ICEs – zukünftig nur dann nicht haften, wenn er den Internetzugang mit einem Passwort schützt und sich vom Nutzer die allgemeinen Nutzungsbedingungen per Klick bestätigen lässt.

Passwort-Schutz in der Diskussion

Das sind mindestens 4 Klicks zu viel, um dem Verbraucher das zu bieten, was dieser in unseren Nachbarländern schon längst gewohnt ist: den so genannten One-Click-Internetzugang. Appelle an das schlechte Gewissen durch die Bestätigung von Nutzungsbedingungen, die Rechtsverstöße verbieten, mögen aus psychologischer Sicht noch sinnvoll sein. Aber die Verschlüsselung durch Passwörter ist aus juristischer Sicht völlig nutzlos und führt zu ungleichen Belastungen, erneuter Rechtsunsicherheit und zur Verschwendung von Geld. Was spricht dagegen, Anbieter von offenen Internetzugängen, egal ob sie den Zugang privat oder gewerblich anbieten, genauso zu behandeln wie Access-Provider, also jene, die ihren Kunden ebenfalls Zugänge zum Internet verschaffen – nur im größeren Stil?

Der Gesetzesentwurf hat eine weitere große Schwachstelle: So sollen im gleichen Abwasch bisherige Haftungsbeschränkungen für so genannte Host-Provider (also Plattformen, die unbekannte und nicht kontrollierbare Inhalte für Dritte speichern) teilweise rückgängig gemacht werden. Ziel ist es, Urheberrechtsverletzungen einzudämmen. Auch wenn dieses Ziel begrüßenswert ist: Das riecht nach einem politischen Kuhhandel zu zwei Themen, die sich bereits von ihrer Zielsetzung her stark widersprechen. Und abgesehen davon verstoßen die Vorschläge, die das Wirtschaftsministerium zur Host-Provider-Haftung vorlegt, ganz offensichtlich gegen EU-Recht.

Der zweite Gesetzesentwurf liegt noch bis Mitte September bei der EU-Kommission. Es ist zu hoffen, dass die Kommission die Bundesregierung dazu bewegt, mit anderen europäischen Ländern gleichzuziehen und vor allem europäische Richtlinien einzuhalten. Der zweite Gesetzesentwurf liegt noch bis Mitte September bei der EU-Kommission. Es ist zu hoffen, dass die Kommission die Bundesregierung dazu bewegt, mit anderen europäischen Ländern gleichzuziehen und vor allem europäische Richtlinien einzuhalten.

Weitere Informationen: j.steinbrecher@bitkom.org

Foto:  Mood Social WIFI (1), Judith Steinbrecher (1)

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