Pauschale Plattformverbote sind somit unzulässig. Ausnahmen bedürfen einer nachprüfbaren Rechtfertigung. Zudem hat der EuGH aufgezeigt, in welchen Fällen ein berechtigtes Interesse von Herstellern und Händlern an einem qualitativ hochwertigen Vertrieb und damit an vertriebswegspezifischen Beschränkungen weiterhin seine Berechtigung behält. Mit den Einzelheiten wird sich das Oberlandesgericht befassen.

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