PSD2: Folgen für Gutschein- und Geschenkkarten | stores+shops

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Im Januar 2018 tritt die Payment Services Directive 2 (PSD2) in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich (Foto: Fotolia/Georgerudy

PSD2: Folgen für Gutschein- und Geschenkkarten

Im Januar 2018 tritt die Payment Services Directive 2 (PSD2) in Kraft. Neben zahlreichen anderen Neuerungen (Kundenauthentifizierung, Surcharging, Regulierung dritter Zahlungsdienstleister) sieht die Richtlinie auch Änderungen für Gutschein- und Geschenkkarten oder -Apps vor.

Ziel der PSD2 ist es, die Verwendung von Gutschein- oder Geschenkkarten einzudämmen, wenn diese nicht von Banken oder Instituten herausgegeben werden und damit nicht der Einlagensicherung und nicht der Geldwäscheprüfung unterfallen. In erster Linie betroffen sind Genossenschaften, Franchise-Unternehmen oder große Handelskonzerne mit mehreren Betriebstypen. Auf sie könnten ein erhöhter Aufwand und steigende Kosten zukommen. Für Einzelhändler, die Gutscheinkarten nur in einer Vertriebslinie ausgeben, wird sich aller Voraussicht nach nicht viel ändern.

Spätestens zum 13. Januar 2018 müssen sich Einzelhändler fragen, ob ihre Geschenk- und Gutscheinkarten oder -Apps noch gesetzeskonform sind. Die PSD2 gilt dann ebenfalls in Deutschland unmittelbar. Sollten Händler die neuen Regeln der Ausnahmebestimmungen nicht erfüllen, benötigen sie eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Diesen Aufwand zu umgehen, wird voraussichtlich schwerer werden. Was hat sich geändert?

Die Geschenk- und -Gutscheinkarten oder Apps dürfen nach Inkrafttreten der PSD2 nur „begrenzt verwendbar“ sein. Dies bedeutet, dass eine App oder Karte lediglich zum Erwerb eines begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden kann.

Geschäftsvereinbarung nachweisen

Eine der wichtigsten Änderungen: Wer die Ausnahmebestimmung in Anspruch nehmen will, muss zukünftig in vielen Fällen eine Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten vorlegen. Dieser soll – so der deutsche Gesetzgeber – als ein Dritter definiert sein, der die kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Aufgabe erfüllt. Wichtig ist dem Gesetzgeber offenbar, dass jemand mit Erfahrung in diesem Bereich (zum Beispiel erfahrene Dienstleister) für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen sorgt und die häufig vorab gezahlten Geldbeträge sorgfältig verwaltet. Ob auch ein mit Geschenkkarten erfahrenes Konzernunternehmen eines Einzelhandelskonzerns als professioneller Emittent angesehen werden kann, wird im Einzelfall noch zu klären sein.

Für das Merkmal der Geschäftsvereinbarung gilt zudem, dass sämtliche akzeptierende Dienstleister untereinander über eine Geschäftsvereinbarung verbunden sein müssen. Dabei könnte es schon ausreichen, wenn sich alle Beteiligten, der akzeptierende Dienstleister und der Emittent, zur Verwendung einer einheitlichen „Zahlungsmarke“ verpflichten, die in den Verkaufsstellen verwendet werden muss und – nach Möglichkeit – auch auf der Karte oder der App aufgeführt wird. Im hier interessierenden Kontext könnte dies zum Beispiel die Marke eines Franchise-Unternehmens oder eines Konzerns sein. 

„PSD2 verlangt neue Strukturen für Gutscheinkarten und –Apps“

Dr. Matthias Terlau

Rechtsanwalt/Partner Osborne Clarke, Köln

Wenn die Zahlungsmarke ein solch prägendes Merkmal der Ausnahmebestimmung ist, schließt sich folgende Frage an: Wie werden Apps und Karten in Konzern- oder Franchise-Situationen zukünftig behandelt? Hierzu schweigt die Gesetzesbegründung. Die Bafin war hier in der Vergangenheit eher zurückhaltend. Der Hinweis der Regierungsbegründung, dass die Konkretisierung des Tatbestands „in weiten Teilen der bereits gängigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt nach der bisherigen Rechtslage“ entspricht, macht wenig Hoffnung. Ob die Bafin die Spielräume, die sich aus der PSD2 ergeben, nutzen wird, muss man abwarten.

Hinsichtlich der Ausnahme der „begrenzten Auswahl“ verlangt die PSD2 nun einschränkend ein „sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum“. Dies spielt zum Beispiel bei Tankkarten oder -Apps eine wesentliche Rolle. Damit darf – so der Gesetzgeber – ohne Erlaubnis nur bezahlt werden, was das Auto bewegt, nicht jedoch das, was den Menschen bewegt: Eine App zur Bezahlung von Kraftstoff und Öl ist deshalb von der Regulierung nur dann ausgenommen, wenn ich damit nicht auch das Sandwich oder das Getränk an der Tankstelle bezahlen kann.

Wer die Ausnahmebestimmung des „begrenzten Netzes“ oder des begrenzten Spektrums von Waren oder Dienstleistungen nutzt, muss dies zukünftig der Bafin anzeigen, sobald der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vergangenen 12 Monate den Betrag von 1 Million Euro überschreitet.

Weitere Informationen: www.osborneclarke.com

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