Regelmäßige Wartung ist das A und O | stores+shops

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Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsmöglichkeiten befinden sich oft an schwer zugänglichen Stellen. Für Instandhaltungsarbeiten muss vorher die Sicherheit des Arbeitsplatzes geklärt werden (Foto: Foto: Fotolia/Vladitto)

Regelmäßige Wartung ist das A und O

Für das einwandfreie Funktionieren von Sicherheitssystemen im Handel wie Brandmeldeanlagen, Löschanlagen oder Sicherheitsbeleuchtung ist grundsätzlich der Betreiber verantwortlich. Regelmäßige Wartung ist das A und O. Diese kann an Dienstleister outgesourct werden, was auch das Haftungsrisiko minimiert.

Sicherheitssysteme schützen Menschen, Gebäude und Sachwerte und müssen deshalb stets funktionieren. Zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen im Handel zählen Brandmeldeanlagen (BMA), Löschanlagen, Sprachalarmanlagen (SAA), die Sicherheitsstromversorgung, die Sicherheitsbeleuchtung sowie Videosysteme zum Schutz vor Raub und Vandalismus. Die Wartung und Instandhaltung dieser Anlagen wird oftmals zwischen Niederlassung und Zentrale als lästige Pflicht hin- und hergeschoben. Aber auch nach Jahren der „Untätigkeit“ müssen sie bei Gefahr schnell und zuverlässig auslösen.

Damit Sicherheitsanlagen zuverlässig funktionieren, ist neben einer sachkundigen Errichtung und Inbetriebnahme vor allem eine regelmäßige und fachkundige Instandhaltung notwendig. Durch Begehung, Inspektion, Wartung und Instandsetzung werden die Funktionsfähigkeit sichergestellt und drohende Mängel rechtzeitig erkannt. Dass das in der Praxis nicht immer der Fall ist, belegt u.a. der aktuelle Vd-TÜV-Baurechtsreport. Danach wiesen im Jahr 2015 18,5 Prozent der erstmalig und 20 Prozent der wiederholt geprüften sicherheitstechnischen Anlagen solche „wesentlichen Mängel“ auf, dass keine Prüfbescheinigung durch den Prüfsachverständigen ausgestellt werden konnte. In diesem Fall veranlassen die Baubehörden Maßnahmen, die bei schweren Mängeln bis hin zur Betriebsschließung führen können.

Grundsätzlich ist der Betreiber sicherheitstechnischer Anlagen für deren Instandhaltung verantwortlich. Die gesetzliche Pflicht dazu ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): „Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen (…) instandzuhalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“

Betreiber ist verantwortlich

Grundsätzlich ist der Betreiber sicherheitstechnischer Anlagen für deren Instandhaltung verantwortlich. Die gesetzliche Pflicht dazu ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): „Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen (…) instandzuhalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.“

Instandhaltung von BMA mit Aufschaltung zur Feuerwehr ist in den Technischen Aufschaltbedingungen für BMA der jeweiligen Feuerwehren (TAB) festgelegt, die in der Regel eine Anwendung der DIN 14675 mit Regelungen zur Instandhaltung verlangen. Bei der regelmäßigen Überprüfung durch Sachverständige nach den Prüfordnungen der Länder wird die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsanlagen festgestellt. Dazu ist die fachkundige und regelmäßige Instandhaltung eine wesentliche Voraussetzung. Einen Überblick über die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen gibt das ZVEI-Merkblatt 82002 „Rechte und Pflichten der Betreiber von elektronischen Sicherheitssystemen“.

„Regelmäßige und fachkundige Instandhaltung ist notwendig.”

Markus Groben,

Vorstandsmitglied, ZVEI

Auch wenn im Bauordnungsrecht keine dezidierten Regelungen zur Instandhaltung getroffen werden, sollten Betreiber von Sicherheitsanlagen mögliche Haftungsrisiken im Blick behalten. In zivilrechtlichen Verfahren nach einem Schadensfall (Haftung nach §§ 823 ff. BGB) prüfen die Gerichte in der Regel, ob die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (aaRdT) eingehalten wurden. Dazu zählen auch zahlreiche Normen und Richtlinien, die die Instandhaltung von sicherheitstechnischen Einrichtungen beschreiben wie beispielsweise die Normenreihe DIN VDE 0833 oder die DIN 14675. Das Unterlassen fachgerechter Instandhaltung und damit eine Nichteinhaltung der aaRdT kann im Schadensfall insbesondere bei Personenschäden zu nicht unerheblichen Entschädigungsansprüchen führen.

Betreiber können ihr Haftungsrisiko senken, indem sie fachkundige Dienstleister mit der Instandhaltung beauftragen. Das geschieht am besten mit einem Instandhaltungsvertrag, in dem die einzelnen Dienstleistungen und Verantwortlichkeiten genau geregelt sind. Mit einem solchen Vertrag haftet der Dienstleister für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und die Einhaltung der aaRdT. Eine Sekundärhaftung des Betreibers schließen die Gerichte in der Regel dann aus, wenn er sich vor Abschluss des Instandhaltungsvertrages von der Eignung des Dienstleisters überzeugt hat. Hilfreich sind dazu entsprechende Zertifizierungen, die allgemeine Kriterien wie zum Beispiel die Existenz eines Qualitätsmanagementsystems und fachliche Kriterien prüfen und in einem entsprechenden Zertifikat münden. 

Sicherheitsanlagen: Haftungsrisiken senken

  • Sicherheitstechnische Anlagen bleiben nur bei fachgerechterInstandhaltung funktionstüchtig.
  • Die regelmäßige und fachkundige Instandhaltung ist in der  Arbeitsstättenverordnung gesetzlich vorgeschrieben.
  • Betreiber senken ihr Haftungsrisiko durch Abschluss eines Instandhaltungsvertrages mit einem fachkundigen Dienstleister.
  • Der ZVEI unterstützt Betreiber durch zahlreiche Merkblätter, die über die Geschäftsstelle der ZVEI-Arbeitsgemeinschaft ‚Errichter und Planer bezogen werden können.

Beauftragung von Dienstleistern

Die neu erschienene Norm DIN EN 16763 erleichtert Betreibern die Auswahl fachkundiger Dienstleister. Die Norm beschreibt erstmals europaweit einheitlich Mindestanforderungen für Dienstleistungsunternehmen und deren Beschäftigte

u.a. für die Instandhaltung sicherheitstechnischer Anlagen. Zahlreiche Zertifizierer haben bereits jetzt angekündigt, ihre Richtlinien zu überarbeiten und eine Zertifizierung von Dienstleistungsunternehmen nach DIN EN 16763 anzubieten. Die Norm gilt grundsätzlich immer in Verbindung mit anwendungs- und gewerkespezifischen Regeln wie zum Beispiel der Normenreihe DIN VDE 0833.

Beachtet werden sollte auch ein Themenkreis, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: die „Instandhaltbarkeit“ von Sicherheitsanlagen. So sind natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) häufig schwer zugänglich in Fassaden oder Dächern eingebaut. Im Instandhaltungsvertrag sollte deshalb frühzeitig die Erreichbarkeit der NRWG einschließlich der Sicherheitsfaktoren für die entsprechenden Arbeitsplätze geklärt sein, um teure Maßnahmen wie das komplette Einrüsten einer Fassade zu vermeiden. Die Grundlagen für die Sicherheitsanforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege bei der Instandhaltung baulicher Anlagen enthält die DIN 4426, die im Januar 2017 in einer neuen Fassung erschienen ist.

Foto: Fotolia/Vladitto

Weitere Informationen: www.zvei.org

Literatur

  • Baurechtsreport 2016, Verband der TÜV e.V. (2016), www.vdtuev.de
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – Arb-StättV) vom 12.8.2004 mit letzter Änderung vom 30.11.2016, www.bmas.de
  • DIN EN 16763:2017-04 Dienstleistungen für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen; Deutsche Fassung EN 16763:2017, www.beuth.de
  • DIN 4426:2017-01 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung,  www.beuth.de

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