Regeln zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten | stores+shops

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Was sollten Händler über die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten wissen? (Foto: iStock/jamesbin)

Regeln zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten

Das im Oktober 2015 in Kraft getretene neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektrogesetz) verpflichtet Händler unter bestimmten Voraussetzungen zur Rücknahme von Elektroaltgeräten. Im Juli 2016 sind die letzten Umsetzungsfristen abgelaufen. Seitdem gelten die neuen Regelungen für alle betroffenen Händler.

Mit dem neuen Elektrogesetz sind die Vorschriften der europäischen „Waste of Electrical and Electronic Equipment“ (WEEE)-Richtlinie zur Entsorgung von Elektroaltgeräten in Deutschland umgesetzt worden. Diese hat für Händler neue Pflichten mit sich gebracht. Danach sind Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 Quadratmetern zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Für Onlinehändler gilt diese Rücknahmepflicht, wenn ihre Lager- und Versandfläche für Elektronikartikel pro Lager mehr als 400 qm beträgt. Großgeräte wie zum Beispiel Fernseher oder Kühlschränke müssen von diesen Händlern kostenlos zurückgenommen werden, wenn der Kunde ein vergleichbares neues Gerät erwirbt. Kleingeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern müssen Händler mit über 400 qm Verkaufs-, Lager- und Versandfläche unabhängig vom Verkauf eines neuen Gerätes oder der Vorlage eines Kaufnachweises zurücknehmen.

Den Verbrauchern sollen hierdurch weitere Möglichkeiten zur einfachen und umweltgerechten Entsorgung „Elektroschrott“ angeboten werden. Obwohl vielerorts Elektroaltgeräte schon lange kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden können, landen – trotz entsprechender Verbote – immer noch viele alte oder defekte Geräte im Hausmüll. Durch die zusätzliche Möglichkeit, Altgeräte kostenlos beim Händler zurückzugeben, erhofft sich der Gesetzgeber eine weitere Steigerung der Recyclingquoten.

Händler, die nach dem neuen Elektrogesetz zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen ihre Kunden auch entsprechend über die Rückgabemöglichkeiten informieren. Zudem müssen die Endnutzer der Geräte über die Bedeutung des auch weiterhin verpflichtend auf allen Elektrogeräten anzubringenden Symbols der „durchgestrichenen Mülltonne“ unterrichtet werden. Es zeigt an, dass Elektroaltgeräte nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Weiter sind Hinweise an die Kunden verpflichtend, dass sie selbst für die Löschung auf den Geräten gespeicherter personenbezogener Daten verantwortlich sind.

Verkäufer, die Elektrogeräte im EU-Ausland anbieten, ohne im Verkaufsland eine Niederlassung zu haben, sind nach dem neuen Elektrogesetz unabhängig von ihrer Betriebsgröße verpflichtet, in jedem Land, in dem sie ihre Produkte anbieten, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der dort geltenden Entsorgungsvorschriften verantwortlich. Damit soll eine effektive Umsetzung der Vorgaben der WEEE-Richtlinie in ganz Europa gewährleistet werden.  

Jüngste Umfragen von Umweltschutzverbänden haben ergeben, dass zahlreiche betroffene Händler bislang ihre neuen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig umsetzen. Verstöße gegen das Elektrogesetz können ein behördliches Vertriebsverbot nach sich ziehen und stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden können. Aus diesem Grund ist allen betroffenen Händlern zu empfehlen, die neuen Anforderungen zeitnah umzusetzen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Foto: iStock/jamesbin

Judith Börner ist Rechtsanwältin bei der internationalen Anwaltskanzlei CMS in Deutschland.

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